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   BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18   

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BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18 (https://dejure.org/2021,53394)
BPatG, Entscheidung vom 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18 (https://dejure.org/2021,53394)
BPatG, Entscheidung vom 11. August 2021 - 9 W (pat) 29/18 (https://dejure.org/2021,53394)
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  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren).
  • BGH, 18.06.2009 - Xa ZR 138/05

    Fischbissanzeiger

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    Die Druckschrift A26 offenbart einen geeigneten Stand der Technik, den der Fachmann als Ausgangspunkt wählen wird (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum I).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    Der Senat musste somit den Beschluss der Patentabteilung 35 des DPMA aufheben und das Patent widerrufen, da der in diesem vorinstanzlichen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann durch die Zusammenschau der erst im Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften A26 und A20 naheliegend war und die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt war, der zumindest den nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthält (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 - Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 11.08.2021 - 9 W (pat) 29/18
    Der Senat musste somit den Beschluss der Patentabteilung 35 des DPMA aufheben und das Patent widerrufen, da der in diesem vorinstanzlichen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann durch die Zusammenschau der erst im Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften A26 und A20 naheliegend war und die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt war, der zumindest den nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthält (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 - Informationsübermittlungsverfahren II).
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